Konditionen
| Theatermiete für Bankette (Hochzeit, Firmenanlass, Privatorganisationen) pro Tag bis 00:30 Uhr |
CHF | 1150.– |
| Verlängerung bis 02.30 Uhr | CHF | 250.– |
| Theatermiete für Discos/Partys | nach Absprache | |
| Miete Boudoir | nach Absprache | |
Das Kleingedruckte
Die folgenden Texte sind Auszüge aus dem Mietvertrag für das Theater.
Weil solche Verträge Änderungen unterliegen, sei hier darauf hingewiesen, dass Sie den aktuellen Vertrag nur direkt vom Théâtre La Fourmi bekommen.
Da ohnehin viele Vereinbarungen zunächst gemeinsam festgelegt werden müssen (und falls Unklarheiten bestehen), sollten Sie unbedingt mit den Leitern und/oder dem Manager des Hauses persönlich sprechen.
Daher dienen diese Auszüge - wie auch der Vertrag zum Herunterladen - nur der Orientierung über die grundsätzlichen Konditionen bei der Miete des Theaters (im Folgenden: TLF).
Allgemeine Bedingungen
- Beiliegende Checkliste und Spezifikationen sind integrierende Bestandteile des Vertrags und müssen besonders beachtet werden! Der/die MieterIn kennt die Grösse und den Zustand der Räumlichkeiten.
- Der gemietete Raum darf ausschliesslich zum vereinbarten Zweck benützt werden. Änderungen in der Benützungsart sind nur nach Absprache und erfolgter schriftlicher Bewilligung durch TLF möglich.
- Das maximale Zuschauer-Fassungsvermögen der TLF-Räumlichkeiten (350 Personen) darf von dem/der MieterIn nicht überschritten werden. Das Theater ist nach Mietende in dem Zustand abzugeben, in dem es vorgefunden wurde.
- Der Verkauf oder das Bereitstellen von Getränken und Esswaren im TLF ist ausschliesslich der Vermieterin vorbehalten. Der/die MieterIn hat darauf zu achten, dass BesucherInnen keine Getränke und Esswaren ins Theater nehmen. Ebenfalls ist es untersagt, auf dem Vorplatz des Theaters Esswaren/Getränke zu konsumieren. Verkauf von anderen Dingen (CDs, Bücher, etc.) ist allenfalls nach vorheriger Abmachung mit TLF möglich.
- Für alle Schäden oder Unfälle, die sich in Folge oder im Zusammenhang mit gebrachtem oder gemietetem Material oder mit Personen ergeben, haftet der/die MieterIn. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der/die MieterIn VeranstalterIn ist. Aus diesem Grund soll er/sie sich bei einer Versicherungsgesellschaft für die Abdeckung des Risikos versichern lassen. Insbesondere ist eine Haftung der Vermieterin gegenüber ZuschauerInnen und TeilnehmerInnen ausgeschlossen.
- Der/die MieterIn ist verpflichtet, während der Mietdauer immer durch mindestens eine Person präsent zu sein. Der/die MieterIn ist für die Betreuung der von ihm/ihr engagierten KünstlerInnen zuständig.
- Veranstaltungen müssen um 24.00 Uhr beendet sein. Eine längere Veranstaltungsdauer ist nur nach Absprache mit TLF möglich. Verlängerungsgebühren gehen auf Kosten des/der MieterIn (ausser bei anderweitigen Abmachungen zwischen TLF und MieterIn).
- Der/die MieterIn verpflichtet sich, das Theater nach der Vorstellung / Veranstaltung aufgeräumt und besenrein zurückzulassen (ausser bei anderweitigen Abmachungen zw. TLF und MieterIn).
- Die Höchstlautstärke bei Veranstaltungen wird durch TLF bestimmt. Die Vorschriften der Schall- und Laserverordnung sind einzuhalten: Schallimissionen dürfen beim Publikum den über 60 Minuten gemittelten Pegel Laeq von 93 dB nicht überschreiten. Veranstaltungen mit Laseranlagen sind TLF zu melden. Bei hohen Lärmimissionen (Disco- und Konzertveranstaltungen) muss der/die MieterIn Gehörschutze zur Verfügung stellen oder günstig abgeben.
- TLF duldet keine Veranstaltungen rassisitischen, religiösen und/oder sexistischen Inhalts. TLF behält sich das Recht vor, Sponsoren oder deren äussere Erscheinungsform nicht zu akzeptieren.
- Im TLF finden keine religiösen Veranstaltungen statt.
- Der/die Mieterin informiert TLF bei Vertragsabschluss über allfällige Verkaufs- und Infostände im oder vor dem TLF.
- Die Organisation des Vorverkaufs und der Abendkasse, sowie die Entrichtung der Billettsteuer für die Stadt Luzern ist Sache des/der MieterIn (ausser bei anderweitigen Abmachungen zw. TLF und MieterIn).
- Sämtliche Kosten, die durch urheberrechtliche Bedingungen (Suisa, Tantiemen, etc.) entstehen, gehen zu Lasten des/der MieterIn. Der/die MieterIn verpflichtet sich, das Suisa-Formular auszufüllen, das Original an die Suisa und eine Kopie an André Schürmann zu schicken.
- Sämtliche Abklärungen betreffend Quellensteuer, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen für AusländerInnen sind Sache des/der MieterIn.
- Es sind keine Parkplätze vor dem TLF vorhanden (siehe Checkliste). Die Zufahrtstrasse darf nur zum Auf- und Abladen benutzt werden. Das TLF ist bequem mit den Buslinien 6, 7 und 8, Haltestelle "Weinbergli", erreichbar.
- Der/die MieterIn gewährt TLF 4 freie Eintritte pro Vorstellung.
- Die Miete und die weiteren (vereinbarten) Kosten werden am Veranstaltungstag fällig (ausser bei anderweitigen Abmachungen zwischen TLF und MieterIn).
- Sollte sich ein Punkt dieses Vertrags als überflüssig, ungültig oder ungenügend erweisen, so hat dieser Umstand keinerlei Auswirkungen auf die grundsätzliche Gültigkeit des Vertrags. Für diesen Fall verpflichten sich beide Parteien, den strittigen Punkt fair und in gegenseitigem Respekt zu bereinigen.
- Dieser Vertrag ist in zwei Exemplaren ausgefertigt und tritt mit Unterzeichnung durch die beiden VertragspartnerInnen in Kraft. Der/die MieterIn wird gebeten, den Vertrag im Doppel an André Schürmann zurückzuschicken, worauf ihm/ihr ein Exemplar returniert wird. Damit allfällige Änderungen Gültigkeit erlangen, bedarf es der Schriftform. Jeder der beiden VertragspartnerInnen erhält ebenfalls je ein Dokument-Exemplar über die allenfalls vereinbarten Änderungen.
- Treffen Ihre Verträge später als in den ‚Spezifikationen' auf Seite 2 angegebenen Frist bei uns ein, wird die Reservation ungültig und der Mietvertrag gilt als nicht zustande gekommen. Nach der Vertragsunterzeichnung sind der vereinbarte Mietzins und bereits angefallene Nebenkosten von der Mieterschaft geschuldet und müssen (wenn Veranstaltung nicht stattfindet innert 10 Tagen nach Veranstaltungsdatum) bezahlt werden. Das gilt auch, wenn die Veranstaltung aus Gründen, die bei dem/der MieterIn liegen, nicht stattfindet. In diesem Fall ist TLF bestrebt, den Schaden möglichst gering zu halten und, wenn möglich, eine Ersatzveranstaltung zu organisieren.
- Für die Erledigung von Streitigkeiten aus diesem Mietverhältnis werden die Gerichte am Geschäftssitz des Vermieters als zuständig anerkannt. Gerichtsstand ist Luzern-Stadt. Das schweizerische Recht ist anwendbar.
Checkliste
- Der/die MieterIn hat TLF über Zeitabläufe und Einrichtungen möglichst frühzeitig zu informieren (spätestens bis 2 Wochen vor der Veranstaltung):
a) technische Unterlagen per E-Mail oder per Post
b) ein paar Worte über den Charakter der Veranstaltung / Video / CD etc.
c) Details zur Veranstaltung auf Seite 3 ausfüllen - Jegliche Veränderung des Mietobjektes muss mit TLF abgesprochen werden und ist von dem/der MieterIn selbst zu verrichten oder kann durch TLF gegen Entgelt ausgeführt werden. Nach Beendigung der Veranstaltung ist der ursprüngliche Zustand unbedingt fachmännisch wiederherzustellen.
- Der/die MieterIn bestimmt Verantwortliche für die Veranstaltung. Diese Personen sind AnsprechpartnerInnen für TLF und verantwortlich gegenüber der Polizei oder Feuerpolizei.
- Ordnungs-Dienst: Der/die MieterIn muss Ordnungskräfte organisieren, welche dafür sorgen, dass beim Kommen und Gehen der BesucherInnen Ruhe und Ordnung herrscht. Ebenfalls ist energisch darauf zu achten respektive zu kontrollieren, dass sich die BesucherInnen in der Umgebung des Theaters ruhig und ordentlich verhalten.
- ACHTUNG! Wir haben keine Parkplätze in der Umgebung! Bitte informieren Sie die BesucherInnen klar und unmissverständlich, ausschliesslich mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen. Das TLF ist bequem mit den Buslinien 6, 7 und 8, Haltestelle "Weinbergli", erreichbar.
- Der/die MieterIn ist dafür besorgt, dass sämtliche Personen der Organisation sowie die BesucherInnen zu den Einrichtungs- und Mobiliargegenstände des Theaters grösste Sorgfalt tragen! Für sämtliche Schäden, welche im Zusammenhang mit der Veranstaltung während den Probe-, Aufbau-, Aufführungs- und Abbautage entstehen haftet vollumfänglich der/die MieterIn. Es spielt keine Rolle ob die Schäden durch Veranstaltungs-BesucherInnenInnen oder dem Organisationspersonal entstanden sind. Der/die MieterIn ist verpflichtet Ordnungskräfte für die Veranstaltung zu engagieren, welche im Theater beaufsichtigen, dass BesucherInnen keine Schäden anrichten. Sollte trotzdem etwas passieren, so ist der/die MieterIn verpflichtet vom Verursacher die Personalien festzuhalten und sofort ein Schaden-Protokoll zu erstellen und unterschreiben zu lassen (die Haftpflichtversicherung des Verursachers ist ebenfalls zu notieren).
- Allfällige Verlängerungen müssen einen Monat vor der Veranstaltung TLF bekannt gegeben werden zwecks Eingabe bei der Gewerbepolizei.
- Der/die MieterIn kontaktiert das Billettsteueramt der Stadt Luzern, Hr. Schwegler, Hirschengraben 17, 6002 Luzern, 041 208 84 72 (bis 10'000.- / Jahr steuerfrei).
- Vorverkauf und Werbung (Plakataushang, Presse) werden von dem/der MieterIn organisiert. Das TLF-Logo soll nach Möglichkeit integriert werden. Flyer und genauer Wortlaut der Veranstaltung (für TLF-Monatsprogramm) bitte ans TLF.
- Der/die MieterIn stellt Personen für die Abendkasse und ist für den Kassenstock besorgt (genügend Münzen und kleine Noten besorgen!).
- Der/die MieterIn bestimmt Verantwortliche für allfällige Umbauten im Theater (Tribüne, Bestuhlung, Technik).
- Der/die MieterIn organisiert (bei Discoveranstaltungen) genügend Hörschutze.
- Der/die MieterIn lässt TLF pro Veranstaltung 4 Freibillette zukommen.
- Liste derjenigen Personen (DJs, etc), die auf Rechnung des Veranstalters konsumieren, bitte ans TLF.
Download des gesamten Vertrags
(aktueller Vertrag nur direkt vom Théâtre La Fourmi!):
- Mietvertrag (als PDF-Dokument)

